Auskunft vom Fiskus
Entgegen der Meinung vieler Steuerzahler sind in den Steuergesetzen und Vollzugsverordnungen noch lange nicht alle steuerrelevanten Tatbestände geregelt. Die Wirtschaft – aber auch die Phantasie der Steuerzahler und ihrer Berater – ist zu vielfältig, als dass sich in einem überschaubaren Gesetzeswerk alles regeln liesse. Deshalb sind die internen Dienstanleitungen und Weisungen der Steuerverwaltung an die Einschätzungsbeamten, die Kreisschreiben der Steuerverwaltungen an die Steuerberater, die Einschätzungspraxis und letztlich Steuerentscheide von Rekursinstanzen von grosser Bedeutung. Allerdings sind diese wichtigen Grundlagen dem Steuerzahler grösstenteils gar nicht zugänglich. Zudem gibt es immer wieder steuerrelevante Sachverhalte oder Vorhaben, deren steuerliche Behandlung dem Steuerpflichtigen und oft auch seinem Berater nicht klar sind. In solchen Fällen, besonders wenn es um grosse Beträge geht, kann es sinnvoll sein, bei der Steuerverwaltung einen Vorbescheid einzuholen, wenn der Steuerpflichtige die Wahl hat, ob er ein Vorhaben realisieren oder darauf verzichten will. Nur so können unangenehme Überraschungen zuverlässig vermieden werden.
Zu beachten ist allerdings, dass Vorbescheide, auf die übrigens kein Rechtsanspruch besteht, die aber von der Steuerverwaltung in der Regel erteilt werden, nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtsverbindlich sind. Die folgenden Bedingungen müssen alle erfüllt sein, damit ein schriftlich erteilter Vorbescheid verbindlich ist, vom Steuerpflichtigen also als Grundlage für seine weiteren Entscheide herangezogen werden kann:
1. Die Namen der beteiligten Personen müssen bekanntgegeben werden. Anfragen von Steuerberatern für einen ihrer Klienten ohne Namensnennung werden in der Regel nicht beantwortet.
2. Der Sachverhalt oder das geplante Vorhaben, die näheren Umstände und die Zusammenhänge müssen vollständig mit allen wichtigen Fakten und Zahlen geschildert werden.
3. Umschreibung der Problemstellung beziehungsweise konkrete Frage, mit welchen steuerlichen Auswirkungen betreffend Einkommens- und Vermögenssteuern, Grundstücksgewinnsteuern und so weiter zu rechnen ist.
4. Der Vorbescheid muss schriftlich erteilt werden mit der Formulierung des steuerrelevanten Sachverhaltes. Dies dient beiden Parteien. Dem Steuerpflichtigen, weil er etwas in der Hand hat, der Steuerverwaltung, weil sie etwas zu den Akten legen kann.
5. Der erteilte Vorbescheid ist nur verbindlich, wenn das Vorhaben später genau so realisiert wird wie in der Anfrage geschildert und im schriftlichen Vorbescheid festgehalten.
Die Frage, wieweit ein Steuerbeamter beim Erlass des Vorbescheides seinen Ermessensspielraum zugunsten des Steuerpflichtigen ausnützen kann, taucht immer wieder auf. Hierzu gibt es klare Regeln. Die getroffene Regelung darf nicht eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Zu Lösungen ausserhalb der Gesetzgebung wird der Steuerbeamte nicht Hand bieten, auch wenn es sich um einen grossen Steuerzahler handelt. Wenn also etwa das Steuergesetz festhält, dass Renovationskosten von Liegenschaften innerhalb von fünf Jahren seit Erwerb nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können, wird der Steuerbeamte keine Ausnahme zulassen.